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   OLG Hamburg, 06.09.2006 - 5 U 159/05   

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https://dejure.org/2006,14308
OLG Hamburg, 06.09.2006 - 5 U 159/05 (https://dejure.org/2006,14308)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2006 - 5 U 159/05 (https://dejure.org/2006,14308)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. September 2006 - 5 U 159/05 (https://dejure.org/2006,14308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 4 Nr. 4; ; UWG § 5; ; PAngV § 1 Abs. 1; ; PAngV § 1 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrige Herausstellung einzelner Preisbestandteile eines Kopplungsangebotes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 23.12.2004 - 5 U 17/04

    Informationspflichten bei Versandhandelswerbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.09.2006 - 5 U 159/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies auch, wenn Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen beworben werden ( § 1 Abs. 1 2.Alt. PAngV; vgl. Senat GRUR-RR 05, 236 ).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 173/01

    Zulässigkeit von Kopplungsangeboten

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.09.2006 - 5 U 159/05
    Gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf eine günstige Teilleistung dürfen die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Verbrauchers ergibt, nicht vollständig in den Hintergrund treten ( BGH GRUR 2002, 976, 978 "Koppelungsangebot I" ).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 222/02

    Epson-Tinte

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.09.2006 - 5 U 159/05
    Diese Rechtsprechung beschäftigt sich mit der Frage, ob der Verkehr irregeführt wird, wenn sich die für eine Kaufentscheidung relevanten Informationen auf verschiedenen Seiten eines Internetauftritts befinden ( GRUR 2005, 438 "Epson-Tinte" ; GRUR 2005, 691 "Internet-Versandhandel").
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.09.2006 - 5 U 159/05
    Wird eine einzelne Komponente eines Kopplungsangebots - hier der Zugangstarif als Flatrate - blickfangmäßig in der Werbung als besonders günstig herausgestellt, so ist es nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich, dass der Preis für die übrigen Komponenten der werblich herausgestellten Preisangabe eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar ist ( BGH NJW 99, 214 "Handy für 0 DM" ; WRP 05, 84,87 "Aktivierungskosten II" ).
  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 110/00

    Preis ohne Monitor

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.09.2006 - 5 U 159/05
    Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt ( BGH GRUR 2003, 249 "Preis ohne Monitor" ).
  • OLG Hamburg, 24.02.2005 - 3 U 173/04

    Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung gegenübrer Endverbrauchern für

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.09.2006 - 5 U 159/05
    c) Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des 3.Senats des HansOLG zum Aktz. 3 U 173/04 rechtfertigt keine andere Beurteilung ( Anlage B 2 ).
  • OLG Hamburg, 20.12.2006 - 5 U 209/06

    Wettbewerbsrecht: Rechtsmissbräuchliche getrennte Verfolgung der Bewerbung eines

    Ebenso wie bei Kopplungsangeboten aus einem Handy und einem Netzkartenvertrag (BGH NJW 99, 214 - Handy für 0 DM) oder einem aus mehreren Komponenten bestehenden Vertrag über einen DSL-Internetzugang (dazu Urteil des Senats vom 6.9.2006 zum Aktz.5 U 159/05 - Operation Preis) ist die blickfangmäßige Herausstellung einer Komponente - hier der kostenlosen Grundgebühr - nur zulässig, wenn der Preis der übrigen Komponenten der werblich herausgestellten Preisangabe eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar ist (BGH a.a.O.; WRP 05, 84,87 - Aktivierungskosten II).
  • LG Potsdam, 20.09.2007 - 51 O 66/07

    Wettbewerbswidriger Verstoß gegen das Transparenzgebot bei

    Dabei ist nach Auffassung der Kammer auch für § 4 Nr. 4 UWG zu fordern, dass die Bedingungen für den Preisnachlass dessen Bewerbung räumlich zugeordnet sind, insbesondere wenn dieser - wie hier - blickfangmäßig beworben wird (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2007, 195ff).
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